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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 251/03 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Beschwerdewerts - Bemessung des Wertes auf ein Drittel der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Grundstückswert - Voraussetzungen einer Gegenvorstellung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 24.06.2019 - 2 W 17/19
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Der Bundesgerichtshof hat schließlich in den beiden von der Streitwertbeschwerde angeführten Beschlüssen vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03 - und vom 25. Juni 2004 - IXa 105/04 - den Beschwerdewert jeweils auf ein Drittel der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Grundstückswert festgesetzt, dies indes nicht weiter begründet, sondern in dem Beschluss vom 25. Juni 2004 lediglich auf die Entscheidung vom 12. Dezember 2003 und in ihr nur auf die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG, 3 ZPO und einige Belegstellen verwiesen, wobei einer der dort genannten Autoren, nämlich Stöber, für diese Auffassung nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann, weil er die Ansicht, ein Drittel des Differenzbetrages sei anzusetzen, entgegen der Darstellung im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2003 nicht vertritt, sondern lediglich als Auffassung des Kammergerichts referiert (…vgl. jetzt auch Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, Einl., Anm. 83.10, lit. c). - BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 105/04
Korrektur einer unanfechtbaren Entscheidung durch gesetzlich nicht geregelte …
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auf ein Drittel der von der Rechtsbeschwerdeführerin mindestens angestrebten Ermäßigung der Verkehrswertfestsetzung um 60.000 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03, n.v.). - BGH, 10.05.2004 - IXa ZB 83/04
Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Nichtzulassung
Gegenstandswert: bis 18.000 EUR (ausgehend von 1/3 der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem aus den Eingaben des Schuldners hervorgehenden angestrebten Verkehrswert, vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - IXa ZB 251/03).